Frage:
Text kann angepasst oder gekürzt sein.
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Des Weiteren haben wir auch schon in den Jahren davor, bei der xxx Oldenburg, der xxx-Akademie und der xxx-Akademie an diversen Seminaren mit dem Schwerpunkt Prüfen/Messen gemäß DGUV-3, DIN EN 60204-1, DIN EN 61439 und DIN EN 50191 teilgenommen. Außerdem wurde ich bei der xxx zum Sicherheitsbeauftragten ausgebildet und bin in dieser Funktion auch im Betrieb tätig.
Durch Kontakt mit Lieferanten und Kunden haben wir auch immer wieder in Verbindung mit unseren Anlagen fremdgefertigte Schaltanlagen geprüft. Dabei kam öfter die Frage auf, ob es nicht auch möglich wäre, Schaltschränke unserer Lieferanten und Kunden zu Prüfen. Das einzige Problem was ich nun sehe, wir haben beide keinen Meisterbrief. Und bevor ich jetzt "blind" loslege und versuche einen Versicherer zu finden, der das Ganze mit macht, wollte ich mir mal Ihre Meinung dazu anhören.
Im EP-Magazin (s. Anhang) habe ich einen Artikel dazu gefunden, nach dem unserer Idee meiner Meinung nach nichts entgegen spricht. Die Behebung von Mängeln wird auch jetzt schon bei fremdgefertigten Anlagen durch den montierenden Betrieb behoben, da die Prüfung zum größten Teil in bestehenden E-Werkstätten, auf temporär eingerichteten Prüfplätzen, durchgeführt wird.
Im xxx-Magazin (s. Anhang) habe ich einen Artikel dazu gefunden, nach dem unserer Idee meiner Meinung nach nichts entgegen spricht. Die Behebung von Mängeln wird auch jetzt schon bei fremdgefertigten Anlagen durch den montierenden Betrieb behoben, da die Prüfung zum größten Teil in bestehenden E-Werkstätten, auf temporär eingerichteten Prüfplätzen, durchgeführt wird.
Antwort:
Elektrische Maschinen müssen sind Arbeitsmittel und müssen regelmäßigen Zeitabständen geprüft werden. Der Betrieb regelt die DIN VDE 0105-100. Für Hersteller dagegen, ist die DIN EN 60204-1 Kapitels 18 (VDE 0113-1) maßgeblich.
Die Qualifikation des Prüfers als "zur Prüfung befähigte Person" nach BetrSichV § 2 Abs. 6, dort heißt es.
§ 2 Begriffsbestimmungen 6)
Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 (Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen) und 3 (Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel)* weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.
*zu Anhang 3.
Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge): Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.
Fazit:
Man muss kein Elektromeister sein und auch nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein. TRBS 1203 sagt in 3.1 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten.
Berufsausbildung: ...
Berufserfahrung: …
Zeitnahe berufliche Tätigkeit: …
Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfungen der Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss ihre Kenntnisse der Elektrotechnik aktualisieren, z. B. durch Teilnahme an fachspezifischen Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch. Beides kann auch innerbetrieblich erfolgen, wenn die erforderliche Fachkunde im Unternehmen zur Verfügung steht.
Sie sollten sich die Nebentätigkeit genehmigen lassen und Ihren Arbeitsvertrag dazu prüfen.
Welche Gesellschaftsform Sie dazu wählen Sie
https://gruenderplattform.de/unternehmen-gruenden/gesellschaftsform-finden
Viel Glück😉