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Richtlinien der EU

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Was sind die wichtigsten Inhalte der Maschinenrichtlinie 2006/42 EG?

Mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden in der Europäischen Union einheitliche Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz gestellt. Dadurch wird vor allem der freie Handel von Maschinen ermöglicht. Die Richtlinie betrifft sowohl Hersteller als auch Betreiber und Inverkehrbringer von Maschinen.

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Sie als Hersteller müssen Sie:

 

  • Sicherstellen, dass ihre Maschinen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht - siehe Anhang 1

  • Sie müssen sie eine Risikobeurteilung durchführen.


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Viele fragen sich - Wozu eine neue Maschinenverordnung?

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Die EU-Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230 ist Ende Juni 2023 verabschiedet worden und löst damit die Maschinenrichtlinie (MRL) ab. Einer der Auslöser für die Neufassung war, dass die industrielle Produktion zunehmend vernetzt ist – und damit auch die Cybersicherheit eine wichtige Rolle bei der Frage der Maschinensicherheit spielt, Safety und Security gehören zusammen.

Die Maschinenverordnung berücksichtigt Aspekte in Bezug auf neue digitale Technologien (insb. Cybersicherheit, maschinelles Lernen und autonome Maschinen), welche in der Maschinenrichtlinie noch nicht behandelt wurden. 

 Zudem sollen durch die Maschinenverordnung die Rechtsvorschriften für Maschinen an das Rahmenregelwerk „New Legislative Framework“ NLF angepasst werden. Dies beinhaltet beispielsweise einheitliche Begriffsbestimmungen sowie den Wegfall von Doppelregelungen.

 

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Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die Maschinenrichtlinie wurde per 20. Juni 2019 durch die EU-Verordnung 2019/1243 geändert. Die gute Nachricht: Diese Änderung hat im Ausgangspunkt für Hersteller von Maschinen und insbesondere für Konstrukteure keine direkte Auswirkung. Die EU-Verordnung 2019/1243 behandelt zahlreiche Änderungen von EU-Rechtsakten. Die Änderungen betreffen insbesondere die Übertragung von Kompetenzen an die EU-Komission. Nachfolgend finden Sie jenen Teil der EU-Verordnung, welcher sich mit der Änderung dre Richtlinie 2006/42/EG beschäftigt:


Änderungen:

  1. In Artikel 2 Absatz 2 erhält Buchstabe c Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Eine nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile ist in Anhang V enthalten.“.

  2. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V zu erlassen, um die nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile zu aktualisieren.“

  3. Artikel 9 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: „Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahm…


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